AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der URBAN-PS GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der URBAN-PS GmbH („URBAN-PS“) und ihren Kunden.
Sie gelten insbesondere für Verträge über:
- Planung
- Lieferung
- Installation
- Integration
- Inbetriebnahme
- Wartung
von
- Medientechnik
- AV-Systemen
- Digital-Signage-Systemen
- Softwarelösungen
- IT-Infrastruktur.
Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn URBAN-PS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsschluss
Angebote von URBAN-PS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Ein Vertrag kommt erst zustande durch
- schriftliche Auftragsbestätigung oder
- Beginn der Leistungserbringung.
Technische Änderungen bleiben vorbehalten, soweit sie
- dem Kunden zumutbar sind und
- den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
§ 3 Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ergibt sich aus
- Angebot
- Auftragsbestätigung
- diesen AGB.
URBAN-PS ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer einzusetzen.
§ 4 Projektänderungen (Change Requests)
Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
URBAN-PS ist berechtigt,
- Lieferfristen
- Projektplanung
- Vergütung
entsprechend anzupassen.
Bis zur Klärung eines Change Requests kann URBAN-PS die betroffenen Leistungen aussetzen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen der URBAN-PS GmbH rechtzeitig und vollständig vorliegen.
Dies umfasst insbesondere, jedoch nicht abschließend:
· den freien und sicheren Zugang zu den Installations- und Einsatzorten,
· die Bereitstellung einer ausreichenden Stromversorgung,
· die Bereitstellung funktionsfähiger Netzwerk- und Internetinfrastruktur,
· die Herstellung der erforderlichen baulichen Voraussetzungen,
· die Einholung sämtlicher erforderlicher Genehmigungen, Freigaben oder Zustimmungen Dritter,
· die Bereitstellung notwendiger IT-Zugänge, Systeminformationen und Schnittstellen,
· die Benennung eines verantwortlichen Ansprechpartners für das Projekt.
Der Kunde hat URBAN-PS sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen angemessen.
URBAN-PS ist in diesem Fall berechtigt,
· hierdurch entstehende Mehrkosten gesondert zu berechnen,
· vereinbarte Termine entsprechend anzupassen und
· die Leistungserbringung bis zur Herstellung der erforderlichen Voraussetzungen auszusetzen.
Verzögerungen, die auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden zurückzuführen sind, hat der Kunde zu vertreten.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Preise
Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Zahlungsplan
Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgt die Vergütung nach folgendem Zahlungsplan:
- 30 % des Auftragswertes bei Auftragserteilung,
- 60 % des Auftragswertes vor Lieferung der Hardware bzw. vor Beginn der Installation,
- 10 % des Auftragswertes nach Abnahme der Leistungen.
URBAN-PS ist berechtigt, Teilrechnungen entsprechend dem Projektfortschritt zu stellen.
3. Fälligkeit
Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4. Zahlungsverzug
Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
URBAN-PS ist in diesem Fall insbesondere berechtigt,
- weitere Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen,
- nur noch gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu leisten.
5. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung
Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
§ 7 Lieferung und Lieferfristen
1. Unverbindlichkeit von Lieferterminen
Liefertermine und Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von der URBAN-PS GmbH ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
Andernfalls sind Liefertermine lediglich als voraussichtliche Termine zu verstehen.
2. Beginn der Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt erst, wenn
- der Vertrag wirksam zustande gekommen ist,
- sämtliche technischen und kaufmännischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind,
- der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist und
- vereinbarte Anzahlungen oder Vorauszahlungen geleistet wurden.
3. Fristverlängerung
Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen, sofern Verzögerungen entstehen durch
- fehlende oder verspätete Mitwirkung des Kunden,
- nachträgliche Änderungswünsche des Kunden,
- Lieferkettenstörungen oder Beschaffungsprobleme,
- Verzögerungen bei Herstellern oder Zulieferern,
- Transport- oder Logistikprobleme oder
- Ereignisse höherer Gewalt.
4. Teillieferungen
URBAN-PS ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
5. Lieferverzug
Gerät URBAN-PS in Lieferverzug, hat der Kunde URBAN-PS zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen.
Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzuges richten sich ausschließlich nach der vereinbarten Haftungsregelung dieser AGB.
6. Annahmeverzug des Kunden
Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist URBAN-PS berechtigt,
- die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern und
- dem Kunden die hierdurch entstehenden Lagerkosten in Rechnung zu stellen.
§ 8 Gefahrübergang
1. Gefahrübergang bei Lieferung von Waren
Bei der Lieferung von Hardware, Komponenten oder sonstigen Waren geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware
- an den Kunden übergeben wird oder
- an das mit dem Transport beauftragte Unternehmen übergeben worden ist.
Dies gilt auch dann, wenn URBAN-PS den Transport organisiert oder die Versandkosten übernimmt.
2. Versand auf Wunsch des Kunden
Erfolgt der Versand der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den
- Spediteur,
- Frachtführer oder
- sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten
auf den Kunden über.
3. Gefahrübergang bei Installationsleistungen
Soweit URBAN-PS neben der Lieferung auch Installations-, Integrations- oder Montageleistungen erbringt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Systems mit Abnahme der Leistungen durch den Kunden auf diesen über.
4. Vorzeitige Nutzung
Nimmt der Kunde gelieferte Systeme oder Komponenten bereits vor der formellen Abnahme in Betrieb oder nutzt diese produktiv, gilt die Gefahr bereits ab diesem Zeitpunkt als auf den Kunden übergegangen.
5. Annahmeverzug
Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem die Ware versandbereit ist und URBAN-PS dies dem Kunden mitgeteilt hat.
6. Teilabnahmen
Bei Projekten, die aus mehreren Teilkomponenten bestehen, geht die Gefahr für die jeweilige Teilleistung mit deren Teilabnahme auf den Kunden über.
7. Lagerung der Ware
Verzögert sich der Versand oder die Installation auf Wunsch des Kunden, ist URBAN-PS berechtigt,
- die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern und
- eine angemessene Lagergebühr zu berechnen.
Die Gefahr geht in diesem Fall mit Beginn der Einlagerung auf den Kunden über.
8. Transportversicherung
Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten.
§ 9 Abnahme
1. Abnahmepflicht
Soweit Leistungen der URBAN-PS GmbH in der Planung, Lieferung, Installation, Integration oder Inbetriebnahme von Systemen bestehen, ist der Kunde verpflichtet, diese Leistungen nach Fertigstellung abzunehmen.
Die Abnahme bestätigt, dass die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden.
2. Abnahmeverfahren
Nach Fertigstellung der Leistungen wird URBAN-PS den Kunden zur Abnahme auffordern.
Die Abnahme erfolgt durch
- gemeinsame Abnahmeprüfung oder
- schriftliche Abnahmeerklärung des Kunden.
Über die Abnahme kann ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.
3. Abnahme bei geringfügigen Mängeln
Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher oder geringfügiger Mängel verweigert werden.
Solche Mängel werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und innerhalb einer angemessenen Frist von URBAN-PS beseitigt.
4. Teilabnahmen
URBAN-PS ist berechtigt, für
- abgeschlossene Projektphasen,
- einzelne Systemkomponenten oder
- selbständig nutzbare Teilleistungen
eine Teilabnahme zu verlangen.
Teilabnahmen gelten als Abnahme der jeweiligen Teilleistung.
5. Abnahmefiktion
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn
- der Kunde die Leistung in Betrieb nimmt oder produktiv nutzt, oder
- der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung zur Abnahme wesentliche Mängel schriftlich rügt.
URBAN-PS wird den Kunden bei der Aufforderung zur Abnahme auf diese Rechtsfolge hinweisen.
6. Verweigerung der Abnahme
Der Kunde ist nur berechtigt, die Abnahme zu verweigern, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die vertragsgemäße Nutzung der Leistung erheblich beeinträchtigt.
Die Abnahmeverweigerung muss
- schriftlich erfolgen und
- die gerügten Mängel konkret bezeichnen.
7. Beginn der Gewährleistungsfrist
Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist für die betreffende Leistung.
8. Übergang von Gefahr und Verantwortung
Mit der Abnahme gehen auf den Kunden über
- die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung sowie
- die Verantwortung für den Betrieb des Systems.
9. Abnahme bei Projektverzögerung durch den Kunden
Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, gilt die Leistung spätestens 30 Tage nach Fertigstellung und Mitteilung der Abnahmebereitschaft als abgenommen.
§ 10 Gewährleistung
1. Sach- und Rechtsmängel
URBAN-PS gewährleistet, dass die gelieferten Produkte sowie die erbrachten Installations- und Integrationsleistungen zum Zeitpunkt der Abnahme bzw. Lieferung frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.
2. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Waren und erbrachte Leistungen unverzüglich nach Erhalt bzw. Abnahme zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung oder Abnahme schriftlich anzuzeigen.
Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
Unterbleibt eine rechtzeitige Mängelanzeige, gelten die Leistungen als genehmigt.
3. Nacherfüllung
Bei berechtigten Mängeln ist URBAN-PS zunächst zur Nacherfüllung berechtigt.
Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von URBAN-PS durch
- Nachbesserung oder
- Ersatzlieferung.
URBAN-PS ist berechtigt, mehrere Nachbesserungsversuche vorzunehmen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
4. Mitwirkung des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, URBAN-PS die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
Insbesondere hat der Kunde
- Zugang zu den Systemen zu ermöglichen
- erforderliche Testbedingungen bereitzustellen
- technische Informationen zur Verfügung zu stellen.
5. Rücktritt und Minderung
Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften
- den Kaufpreis mindern oder
- vom Vertrag zurücktreten.
Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nur unerheblich ist.
6. Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der Leistung bzw. Lieferung der Ware, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine längere Frist vorsehen.
Für Ersatzteile oder nachgebesserte Leistungen beginnt keine neue Gewährleistungsfrist; maßgeblich bleibt die ursprüngliche Frist.
7. Fremdprodukte und Drittsoftware
Für Hardware oder Software von Drittanbietern gelten vorrangig die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.
URBAN-PS übernimmt keine Gewährleistung für Änderungen oder Funktionsbeeinträchtigungen, die durch
- Updates von Drittsoftware
- Änderungen durch Hersteller
- externe Systeme oder Schnittstellen
verursacht werden.
8. Ausschluss der Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere nicht bei Schäden, die entstehen durch
- unsachgemäße Nutzung oder Bedienung
- Veränderungen oder Eingriffe durch den Kunden oder Dritte
- unzureichende Wartung
- ungeeignete Betriebsumgebung
- Fehler in der IT-Infrastruktur des Kunden.
9. Verschleißteile
Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile sowie Schäden, die durch normalen Verschleiß entstehen.
10. Software
Bei Softwareleistungen gewährleistet URBAN-PS lediglich, dass die Software im Wesentlichen den vereinbarten Funktionen entspricht.
Unerhebliche Abweichungen oder nicht reproduzierbare Fehler stellen keinen Mangel dar.
Ein Anspruch auf fehlerfreie Software im Sinne völliger Fehlerfreiheit besteht nicht.
11. Verjährung von Mängelansprüchen
Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist.
Unberührt bleiben gesetzliche Verjährungsfristen bei
- Vorsatz
- arglistigem Verschweigen eines Mangels
- Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Eigentumsvorbehalt
Alle von der URBAN-PS GmbH gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von URBAN-PS (Vorbehaltsware).
2. Weiterveräußerung
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern.
Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrages der Forderung von URBAN-PS an URBAN-PS ab. URBAN-PS nimmt diese Abtretung hiermit an.
Der Kunde bleibt bis auf Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
URBAN-PS ist berechtigt, diese Einzugsermächtigung zu widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
3. Verarbeitung und Verbindung
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag von URBAN-PS.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, erwirbt URBAN-PS Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
4. Zugriff Dritter
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen oder Beschlagnahmen, wird der Kunde auf das Eigentum von URBAN-PS hinweisen und URBAN-PS unverzüglich informieren.
Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung solcher Zugriffe erforderlich sind.
5. Rücknahme bei Vertragsverletzung
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist URBAN-PS berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
Die Rücknahme der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, sofern URBAN-PS dies nicht ausdrücklich erklärt.
6. Versicherungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und angemessen gegen Schäden, Verlust und Diebstahl zu versichern.
§ 12 Software und Lizenzen
1. Einräumung von Nutzungsrechten
Soweit im Rahmen der Leistungen der URBAN-PS GmbH Software, Firmware, Plattformlösungen oder sonstige digitale Anwendungen bereitgestellt werden, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich auf die Vertragsdauer beschränktes Nutzungsrecht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Das Nutzungsrecht umfasst ausschließlich die Nutzung der Software im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und nur in Verbindung mit den von URBAN-PS gelieferten oder freigegebenen Systemen.
2. Nutzungsbeschränkungen
Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt,
- die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen,
- die Software zu vermieten, zu verleasen oder anderweitig Dritten zur Nutzung zu überlassen,
- die Software zu verändern, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, soweit dies nicht zwingend gesetzlich zulässig ist,
- Schutzrechtsvermerke oder Urheberrechtskennzeichnungen zu entfernen oder zu verändern.
3. Weitergabe an Dritte
Eine Weitergabe der Software oder der Nutzungsrechte an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von URBAN-PS zulässig, soweit nicht gesetzlich zwingende Vorschriften etwas anderes vorsehen.
4. Drittsoftware
Soweit Software von Drittanbietern Bestandteil der Leistungen ist, gelten ergänzend die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers oder Lizenzgebers.
URBAN-PS übernimmt keine Gewähr für Änderungen, Funktionsanpassungen oder Einstellung solcher Drittsoftware durch den jeweiligen Anbieter.
5. Updates und Weiterentwicklungen
Ein Anspruch auf
- Updates,
- Upgrades oder
- Funktionsweiterentwicklungen
besteht nur, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde, insbesondere im Rahmen eines Wartungs- oder Servicevertrags.
6. Schutzrechte
Sämtliche Urheberrechte, gewerblichen Schutzrechte sowie sonstigen Rechte an der Software verbleiben bei URBAN-PS bzw. beim jeweiligen Lizenzgeber.
Durch die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt keine Übertragung von Eigentums- oder Schutzrechten.
7. Vertragswidrige Nutzung
Bei vertragswidriger Nutzung der Software ist URBAN-PS berechtigt, die eingeräumten Nutzungsrechte zu widerrufen und weitere rechtliche Schritte einzuleiten.
§ 13 IT-Sicherheit
Der Kunde ist verpflichtet, seine IT-Systeme ausreichend gegen
- Cyberangriffe
- Schadsoftware
- unbefugte Zugriffe
zu schützen. URBAN-PS haftet nicht für Schäden, die durch unzureichende IT-Sicherheit des Kunden entstehen.
§ 14 Wartung und Service
1. Wartungsleistungen
Wartungs-, Service- oder Supportleistungen der URBAN-PS GmbH werden ausschließlich auf Grundlage eines gesondert abzuschließenden Wartungs-, Service- oder Supportvertrags erbracht.
2. Kein Anspruch ohne Wartungsvertrag
Ohne einen solchen Wartungs- oder Servicevertrag besteht kein Anspruch des Kunden auf
- Supportleistungen,
- Wartung,
- Fehleranalyse oder Fehlerbehebung,
- Software-Updates oder Upgrades,
- Systemüberwachung oder Fernwartung.
3. Kostenpflichtige Serviceleistungen
Soweit URBAN-PS auf Wunsch des Kunden Serviceleistungen ohne Wartungsvertrag erbringt, erfolgen diese ausschließlich auf kostenpflichtiger Basis nach den jeweils gültigen Stundensätzen von URBAN-PS.
4. Fernwartung
URBAN-PS ist berechtigt, Wartungs- und Supportleistungen – soweit technisch möglich und zumutbar – per Fernzugriff (Remote Access) zu erbringen.
Der Kunde stellt hierfür die erforderlichen technischen Voraussetzungen bereit.
5. Systemänderungen
URBAN-PS übernimmt keine Gewährleistung für Funktionsstörungen oder Systemfehler, die entstehen durch
- Änderungen an den Systemen durch den Kunden oder Dritte,
- Installation fremder Software,
- Änderungen an der IT-Infrastruktur des Kunden.
6. Abgrenzung zur Gewährleistung
Die gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
Wartungs- und Serviceleistungen gehen jedoch über die Gewährleistung hinaus und sind nicht Bestandteil der Gewährleistung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 15 Projektabbruch / Stornierung
1. Kündigung durch den Kunden
Der Kunde ist berechtigt, einen erteilten Auftrag jederzeit zu kündigen.
Im Falle einer Kündigung ist der Kunde verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits erbrachten Leistungen von URBAN-PS zu vergüten.
2. Pauschalierter Vergütungsanspruch
Für den Fall der Kündigung durch den Kunden ist URBAN-PS berechtigt, folgende pauschalierte Vergütung zu verlangen:
- bis zum Beginn der Projektumsetzung: 20 % des vereinbarten Auftragswertes
- nach Beginn der Projektumsetzung: 60 % des vereinbarten Auftragswertes
- nach Bestellung oder Lieferung projektbezogener Hardware: 100 % des auf die Hardware entfallenden Auftragswertes sowie die bis dahin erbrachten Projektleistungen.
3. Bereits erbrachte Leistungen
Unabhängig von der vorstehenden Pauschale sind sämtliche bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits erbrachten Leistungen sowie entstandene Aufwendungen von URBAN-PS zu vergüten.
4. Nachweis eines geringeren Schadens
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass URBAN-PS kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
URBAN-PS bleibt berechtigt, einen tatsächlich höheren Schaden nachzuweisen.
5. Weitergehende Ansprüche
Weitergehende gesetzliche Ansprüche von URBAN-PS bleiben unberührt.
§ 16 Haftung
1. Unbeschränkte Haftung
Die URBAN-PS GmbH haftet unbeschränkt für Schäden, die beruhen auf
- Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- der Übernahme einer Garantie,
- arglistigem Verschweigen eines Mangels oder
- zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet URBAN-PS nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht).
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Haftungsbegrenzung der Höhe nach
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung der URBAN-PS GmbH bei einfach fahrlässiger Pflichtverletzung der Höhe nach begrenzt auf den Netto-Auftragswert des jeweiligen Projekts oder Vertrags.
Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Wartungs- oder Serviceverträgen) ist die Haftung begrenzt auf die Vergütung, die der Kunde innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Schadens gezahlt hat.
4. Ausschluss mittelbarer Schäden
Soweit gesetzlich zulässig, haftet URBAN-PS nicht für
- entgangenen Gewinn,
- Produktionsausfälle,
- Betriebsunterbrechungsschäden,
- Verlust von Geschäftsmöglichkeiten,
- indirekte oder Folgeschäden.
5. Datenverlust
Für Datenverlust haftet URBAN-PS nur, soweit dieser auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre.
Die Haftung ist in diesem Fall auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt.
6. Haftung für Fremdprodukte und Drittsoftware
Für Hardware oder Software von Drittanbietern haftet URBAN-PS nur im Rahmen der jeweiligen Herstellergewährleistung.
URBAN-PS übernimmt keine Haftung für
- Funktionsänderungen,
- Softwareupdates oder
- Produktänderungen
durch Hersteller oder Drittanbieter.
7. Haftung für IT-Infrastruktur des Kunden
URBAN-PS haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass
- IT-Systeme des Kunden unzureichend gesichert sind,
- Netzwerke oder Infrastruktur des Kunden fehlerhaft sind oder
- Cyberangriffe oder Schadsoftware auf Systemen des Kunden auftreten.
8. Haftung für Lieferverzögerungen
URBAN-PS haftet nicht für Verzögerungen, die verursacht werden durch
- Hersteller oder Zulieferer,
- Transport- oder Logistikunternehmen,
- Lieferkettenstörungen oder
- Ereignisse höherer Gewalt.
9. Haftung von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten
- der gesetzlichen Vertreter,
- Mitarbeiter und
- Erfüllungsgehilfen
der URBAN-PS GmbH.
10. Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Schadensersatzansprüche gegen URBAN-PS verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Kenntnis des Schadens, soweit gesetzlich zulässig.
Ausgenommen hiervon sind Ansprüche wegen
- Vorsatz,
- grober Fahrlässigkeit oder
- Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 17 Höhere Gewalt
1. Begriff der höheren Gewalt
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, soweit diese auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen.
Höhere Gewalt im Sinne dieser AGB ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegende Ereignis, das auch bei Anwendung äußerster, nach den Umständen zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbar oder vermeidbar war und die ordnungsgemäße Vertragserfüllung ganz oder teilweise verhindert oder erheblich erschwert.
Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere, jedoch nicht abschließend:
- Naturkatastrophen (z. B. Erdbeben, Überschwemmungen, Sturm, Brand)
- Krieg, Terrorakte, Aufstände oder vergleichbare Ereignisse
- Pandemien, Epidemien oder vergleichbare Gesundheitskrisen
- staatliche Eingriffe, Export- oder Importbeschränkungen, Embargos oder Sanktionen
- Streiks, Aussperrungen oder sonstige Arbeitskämpfe
- erhebliche Störungen internationaler Lieferketten
- Produktions- oder Lieferausfälle bei Herstellern oder Zulieferern
- Energie- oder Rohstoffknappheit
- Ausfälle von Telekommunikations- oder Datennetzen
- Cyberangriffe von erheblicher Tragweite
- Störungen kritischer Infrastruktur
- Transport- und Logistikstörungen
- sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse.
2. Lieferketten- und Beschaffungsstörungen
Als höhere Gewalt gelten insbesondere auch nicht von URBAN-PS zu vertretende Liefer- oder Produktionsstörungen bei Herstellern, Zulieferern oder Logistikdienstleistern, sofern URBAN-PS die betreffenden Waren oder Komponenten trotz zumutbarer Anstrengungen nicht rechtzeitig beschaffen kann.
Die Lieferung von Hardware, Komponenten oder sonstigen Materialien durch die URBAN-PS GmbH steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung durch Hersteller, Lieferanten oder Zulieferer.
URBAN-PS haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die darauf beruhen, dass bestellte Waren oder Komponenten trotz ordnungsgemäßer Bestellung und angemessener Beschaffungsbemühungen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig verfügbar sind.
Lieferkettenstörungen können insbesondere entstehen durch:
- Produktionsverzögerungen bei Herstellern
- Chip- oder Halbleiterknappheit
- Material- oder Rohstoffengpässe
- internationale Transport- oder Logistikstörungen
- Import- oder Exportbeschränkungen
- Zoll- oder Handelsmaßnahmen
- Energie- oder Infrastrukturprobleme
- Produktionsausfälle bei Zulieferern.
Solche Ereignisse gelten als nicht von URBAN-PS zu vertretende Leistungshindernisse.
URBAN-PS ist in diesem Fall berechtigt,
- Lieferfristen angemessen zu verlängern oder
- gleichwertige Ersatzprodukte zu liefern, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
Treten Lieferkettenstörungen auf, verlängern sich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen automatisch um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederbeschaffungs- und Organisationsfrist.
Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung sind in diesem Zeitraum ausgeschlossen.
URBAN-PS ist berechtigt, nach vorheriger Information des Kunden technisch und funktional gleichwertige Ersatzprodukte zu liefern, sofern:
- diese dem vereinbarten Vertragszweck entsprechen und
- deren Einsatz für den Kunden zumutbar ist.
Eine Anpassung der Vergütung bleibt vorbehalten, sofern sich hierdurch die Beschaffungskosten wesentlich ändern.
Sollten sich aufgrund von Lieferkettenstörungen oder erheblichen Marktveränderungen die Beschaffungskosten für Hardware oder Komponenten wesentlich erhöhen, ist URBAN-PS berechtigt, eine angemessene Anpassung der Vergütung zu verlangen.
Die Parteien werden in diesem Fall eine einvernehmliche Lösung anstreben.
URBAN-PS ist berechtigt,
- Teillieferungen vorzunehmen oder
- alternative technische Lösungen vorzuschlagen,
sofern dies für den Kunden wirtschaftlich zumutbar ist.
Ist eine Lieferung aufgrund anhaltender Lieferkettenstörungen länger als 120 Tage nicht möglich, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erfüllten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten.
Bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend der vereinbarten Vergütung abzurechnen.
Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
3. Mitteilungspflicht
Die von höherer Gewalt betroffene Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich in Textform über
- das Ereignis,
- dessen voraussichtliche Dauer und
- die Auswirkungen auf die Vertragserfüllung
zu informieren.
Die betroffene Partei hat alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses zu begrenzen.
4. Aussetzung der Leistungspflichten
Während der Dauer des Ereignisses höherer Gewalt sind die betroffenen Leistungspflichten ausgesetzt.
Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um
- die Dauer der Behinderung sowie
- eine angemessene Wiederanlaufzeit.
Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung sind für diesen Zeitraum ausgeschlossen.
5. Teilweise Leistungserbringung
Soweit einer Partei die teilweise Erfüllung ihrer Verpflichtungen trotz höherer Gewalt möglich ist, hat sie diese zu erbringen, sofern dies der anderen Partei wirtschaftlich zumutbar ist.
6. Anpassung des Vertrags
Führt ein Ereignis höherer Gewalt zu einer erheblichen wirtschaftlichen oder technischen Veränderung der Vertragsgrundlage, sind die Parteien verpflichtet, in angemessener Weise über eine Anpassung des Vertrags zu verhandeln.
Hierbei können insbesondere angepasst werden:
- Lieferfristen
- Leistungsumfang
- Vergütung
- technische Spezifikationen.
7. Rücktritt oder Kündigung
Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als 90 Tage, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der noch nicht erfüllten Leistungen ganz oder teilweise außerordentlich zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend dem vertraglich vereinbarten Preis abzurechnen.
Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
8. Vergütungsansprüche
Bereits entstandene Zahlungsansprüche für
- gelieferte Hardware
- erbrachte Dienstleistungen
- bereits begonnene Projektleistungen
bleiben von der Regelung zur höheren Gewalt unberührt.
§ 18 Datenschutz
1. Einhaltung der Datenschutzgesetze
Die Parteien verpflichten sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sämtliche anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
2. Verarbeitung personenbezogener Daten im Vertragsverhältnis
Die URBAN-PS GmbH ist berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden sowie von dessen Mitarbeitern, Ansprechpartnern oder sonstigen Kontaktpersonen zu verarbeiten, soweit dies für
- die Durchführung des Vertrags,
- die Kommunikation im Rahmen des Projekts,
- die Rechnungsstellung,
- die technische Betreuung oder
- die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen
erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO.
3. Auftragsverarbeitung
Soweit URBAN-PS im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, erfolgt dies ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
Der Kunde bleibt in diesem Fall verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO.
URBAN-PS verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich
- nach Weisung des Kunden und
- im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen.
4. Technische und organisatorische Maßnahmen
URBAN-PS trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO, um personenbezogene Daten vor
- Verlust,
- unbefugtem Zugriff,
- Veränderung oder
- unbefugter Offenlegung
zu schützen.
Diese Maßnahmen werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst.
5. Einsatz von Unterauftragnehmern
URBAN-PS ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer oder Dienstleister einzusetzen.
Soweit diese Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten können, wird URBAN-PS sicherstellen, dass diese ebenfalls zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen verpflichtet werden.
6. Datenübermittlung an Dritte
Eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies
- zur Vertragsdurchführung erforderlich ist,
- gesetzlich vorgeschrieben ist oder
- auf Grundlage einer datenschutzrechtlichen Erlaubnis erfolgt.
7. Datenübermittlung in Drittstaaten
Soweit personenbezogene Daten in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums übermittelt werden, stellt URBAN-PS sicher, dass hierfür ein angemessenes Datenschutzniveau besteht, insbesondere durch
- Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen Kommission oder
- Standardvertragsklauseln gemäß Art. 46 DSGVO.
8. Löschung von Daten
Personenbezogene Daten werden von URBAN-PS nur so lange gespeichert, wie dies
- zur Durchführung des Vertrags oder
- zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten
erforderlich ist.
Nach Ablauf dieser Fristen werden die Daten gelöscht oder anonymisiert.
9. Rechte betroffener Personen
Betroffene Personen haben nach Maßgabe der DSGVO insbesondere folgende Rechte:
- Auskunft über gespeicherte Daten
- Berichtigung unrichtiger Daten
- Löschung von Daten
- Einschränkung der Verarbeitung
- Datenübertragbarkeit
- Widerspruch gegen die Verarbeitung.
10. Datenschutzverletzungen
URBAN-PS wird den Kunden unverzüglich informieren, wenn es zu einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kommt, die personenbezogene Daten betrifft, die im Auftrag des Kunden verarbeitet werden.
§ 19 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen der URBAN-PS GmbH und dem Kunden ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der URBAN-PS GmbH.
URBAN-PS ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur gegenüber
- Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuchs,
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
- öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Sofern der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, gilt der Sitz der URBAN-PS GmbH ebenfalls als ausschließlicher internationaler Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
- des UN-Kaufrechts (CISG) sowie
- der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts, soweit diese zur Anwendung eines anderen Rechts führen würden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Gerichtsstandsklausel unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
§ 20 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Änderungsvorbehalt
Die URBAN-PS GmbH ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für zukünftige Verträge sowie für bestehende Dauerschuldverhältnisse zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.
Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor bei
- Änderungen der gesetzlichen oder behördlichen Rahmenbedingungen,
- Änderungen der Rechtsprechung,
- technischen oder organisatorischen Weiterentwicklungen der angebotenen Leistungen,
- Anpassungen an neue Produkte, Dienstleistungen oder Geschäftsmodelle,
- Änderungen der Markt- oder Beschaffungssituation.
2. Mitteilung der Änderungen
Änderungen der AGB werden dem Kunden in Textform (z. B. per E-Mail) mitgeteilt.
Die Änderungen treten frühestens vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Kraft.
3. Widerspruchsrecht
Der Kunde ist berechtigt, den Änderungen innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung zu widersprechen.
Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, gelten die Änderungen als genehmigt.
URBAN-PS wird den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf
- die Frist und
- die Bedeutung seines Schweigens
hinweisen.
4. Folgen eines Widerspruchs
Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs gelten die bisherigen AGB fort.
URBAN-PS ist in diesem Fall berechtigt, das betroffene Vertragsverhältnis mit angemessener Frist ordentlich zu kündigen, sofern die Fortführung des Vertrags ohne die Anpassung unzumutbar ist.